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General Conditions of Sale

General Conditions of Sale

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1.

Geltungsbereich:


Sämtliche Lieferungen und Verkaufsgeschäfte erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers erlangen nur Gültigkeit, wenn Sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

 

 

2.

Angebot und Auftrag:

a)

Angebote bleiben bis zu unserer schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich. Ihre Gültigkeit ist auf vier Wochen befristet. Unserer Kalkulation ist die im Angebot genannte Menge sowie geschlossene Herstellung und sukzessive Auslieferung zugrunde gelegt. Die angegebene Lieferzeit bezieht sich auf die Fertigstellung der ersten Teilmenge. Unsere Preise beruhen auf den im Angebot genannten Metallpreisen; bei Veränderungen am Tag des Auftragseinganges berechnen wir entsprechende Zu- bzw. Abschläge.

b)

Mehr- oder Minderlieferungen von 10 % der Bestellmenge behalten wir uns vor. Teillieferungen sind zulässig.

c)

Mündliche Nebenabreden und von unseren Vertretern getroffene Vereinbarungen, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.

 

 

3.

Lieferzeit:

a)

Angegebene Lieferfristen sind auch ohne besondere Erwähnung stets als ungefährl. anzusehen. Sie beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung.

b)

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die bestellte Ware unser Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

c)

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, auf die wir keinen Einfluss haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Lieferung der bestellten Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Die vorgenannten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während des Vorliegens eines Verzuges eintreten.

 

 

4.

Gefahrübergang und Versand:

a)

Die Lieferung erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auch dann spätestens mit Absendung der Ware auf den Besteller über, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart wird. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

b)

Verpackung und Versandart bestimmen wir nach bestem Ermessen. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

 

 

5.

Preise:


Die Preisstellung erfolgt zu den am Angebotstermin gültigen Materialkosten und Fertigungsfaktoren. Sollten sich dieselben bis zur Auftragserteilung verändern, behalten wir uns eine Preiskorrektur vor.

 

 

6.

Zahlungsbedingungen:

a)

Die Rechnungsbeträge sind zahlbar innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist in Mühlacker. Werden von uns ausnahmsweise Wechsel oder Schecks in Zahlung genommen, so gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn die Wechsel oder Schecks eingelöst sind. Alle uns durch die Annahme von Schecks oder Wechseln entstehenden Kosten trägt der Besteller.

b)

Bei verspäteter Zahlung sind wir - auch ohne den Besteller zuvor in Verzug zu setzen - befugt, ab Zahlungsziel Zinsen in Höhe der jeweiligen Bankzinsen,mind. jedoch in Höhe von 4 % über dem Bankdiskontsatz, zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

c)

Werden die Zahlungsbedingungen durch den Besteller nicht eingehalten, so werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Außerdem können wir  ausreichende Sicherheiten verlangen und nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.

 

 

7.

Eigentumsvorbehalt:

a)

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei Finanzierung im Wechsel-/Scheckverfahren bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur endgültigen Einlösung des Wechsels bzw. Schecks bestehen.

b)

Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller i. S. v. § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zur Summe der Rechnungswerte der anderen zur Herstellung verwendeten Waren sowie anderer Herstellungskosten des Bestellers.

c)

Erlischt unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermischung, so wird hiermit vereinbart, daß die Eigentumsrechte des Bestellers an der verbundenen oder vermischten Sache entsprechend dem Rechnungswert unserer Vorbehaltsware auf uns übergehen.

d)

Pfändungen der Vorbehaltsware sind uns unverzüglich mitzuteilen.

 

 

8.

Gewährleistung:

a)

Die Herstellung der bestellten Waren erfolgt in Güte und Ausführung nach DIN 40080 Prüfniveau II Einfachstichprobe, AQL, sofern der Besteller keine anders lautende Forderung stellt und von uns ausdrücklich  bestätigt wurde (DIN 9002/9003 möglich).

b)

Die Untersuchungs- und Rügepflichten des Bestellers und die daran geknüpften Rechtsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 378 HGB). Ab dem Zeitpunkt einer danach für den Besteller bestehenden Anzeigepflicht darf eine Weiterverarbeitung oder ein Einbau von uns  gelieferter, mangelhafter Waren nicht mehr erfolgen; ansonsten entfällt unsere Gewährleistungspflicht.

c)

Keine Gewährleistung übernehmen wir für Schäden, die ohne dass uns ein Verschulden daran trifft, auf folgende Umstände zurückzuführen sind: Nichtbeachten unserer Bearbeitungsvorschriften, unsachgemäße Lagerung bzw. Verwendung, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme oder Behandlung, natürliche Abnutzung.

 

 

9.

Schadensersatz:

a)

Schadensersatzansprüche, insbesondere auch für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, gleich aus welchem Rechtsgrunde -auch aus vorvertraglichen Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten, aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung - sind ausgeschlossen,  soweit der Schaden auf einem groben Verschulden durch uns oder unsere leitenden Angestellten beruht. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es sich um wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) handelt. Die Haftung für unvorhersehbare Schäden ist ausgeschlossen. Die Haftung für unsere Erfüllungsgehilfen mit Ausnahme der leitenden Angestellten ist auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen.
Handelt es sich um wesentliche Vertragspflichten, haften wir nur bei grobem Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen.

b)

Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind und den Besteller gerade gegen den eingetretenen Schaden absichern sollen.

c)

Werden wir aufgrund des Produkthaftungsgesetzes oder anderer deliktsrechtlicher Vorschriften von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen oder entsteht uns auf andere Weise ein Schaden (z. B. Rückruf), so hat uns der Besteller freizustellen, soweit der Schaden auf einem Fehler beruht, für den der Besteller verantwortlich ist.


 

10. 

Aufrechnung und Zurückbehaltung:


Eine Aufrechnung des Bestellers ist nur mit von uns nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nur, sofern es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


 

11. 

Schutzrechte:


Haben wir Waren nach den Vorgaben des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden.
Andernfalls ist der Besteller verpflichtet, uns von allen Ansprüchen betroffener Schutzrechtsinhaber sowie weiterer dadurch entstehenden Kosten freizustellen.


 

12. 

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht:

a)

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen, auch für Wechsel- und Schecksachen ist Mühlacker. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist der für Mühlacker gesetzliche Gerichtsstand oder nach unserer Wahl der Sitz des Bestellers.

b)

Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Die Haager Kaufgesetze (EKG/EAG) sowie das UN-Abkommen zum internationalen Warenkauf (CIS) finden keine Anwendung.

 

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